Rechtliches

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Tattoo, Piercing, Alkohol, Herbals und Rauchwaren 

Tattoo: 

Siehe BGBl. Verordnung 141 und Wirtschaftskammer


Laut BGBl. der Republik Österreich, Verordnung 141 ist das Tätowieren von minderjährigen Personen ab 16 Jahren erlaubt. Ein Erziehungsberechtigter muß dieses jedoch unterschreiben (mit Lichtbildausweis belegt).

Wir bitten um Verständnis, dass wir uns natürlich an diese Regelung halten.

Zur Aufklärung: sollten sich Piercer und Tätowierer nicht an diese Regelungen halten, kann es die Gewerbeberechtigung kosten und damit auch den Lebensunterhalt. Eltern sind berechtigt in dieser Sache zu klagen, und mittlerweile gibt es auch Fälle, in denen Schulen geklagt haben!

Piercing:

Laut BGBl. der Republik Österreich, Verordnung 141 ist das Piercen von minderjährigen Personen nur dann erlaubt, wenn ein Erziehungsberechtigter (mit Ausweis legitimiert) eine Einverständniserklärung unterschreibt. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns natürlich an diese Regelung halten.

Um etwaigen Fragen vorzugreifen: es steht in dieser Verordnung auch, daß minderjährige Personen ohne Einverständnis der Eltern gepierct werden dürfen, sofern vom Piercer gewährleistet wird, daß das Piercing innerhalb von 24 Tagen verheilt. Aus medizinischer Sicht kann das aber nicht gewährleistet werden, da die Abheilung (innere Durchverheilung) mindestens 2 Monate dauert.

Zur Aufklärung: Sollten sich Piercer und Tätowierer nicht an diese Regelungen halten, kann es die Gewerbeberechtigung kosten und damit auch den Lebensunterhalt.

Eltern sind berechtigt in dieser Sache zu klagen.

Alkohol:

Alkohol, wie wir ihn führen, bekommt Ihr gegen Vorlage eines Ausweises ab einem Alter von 18 Jahren. 

Herbals:

Auch Herbals bekommt Ihr gegen Vorlage eines Ausweises ab 18 Jahren.

Rauchwaren:

Ab einem Alter von 16 Jahren gegen Vorlage eines Ausweises erhältlich. Das gilt für Tabak, Bongs, Pfeifen u.dgl. Shishas dürfen bereits ab 14 gekauft werden, allerdings ausschließlich ohne Zubehör, Kohle und Tabak.

Allgemeiner Hinweis:

Jammern, nerven, betteln, drohen usw., nützt nichts!!!!!!  Ausnahmen bezgl. der oben genannten Regelungen werden nicht gemacht!!!!

Nickel-Verordnung:

Das Gesetz über die Bestimmung zum Gebrauch von Nickel trat am 20.Januar 2000 innerhalb der EG/EU in Kraft.
Die Verordnung ist aufgrund von Befürchtungen bezüglich allergischer Reaktionen und Überempfindlichkeit auf Nickel entstanden und hat den Zweck, Probleme, die durch dieses Metall verursacht werden, zu reduzieren. Artikel, die über einen längeren Zeitraum Kontakt mit der Haut haben, dürfen nicht mehr als 0,5µg Nickel pro cm² pro Woche freisetzen. Artikel, die mit offenen Wunden in Kontakt kommen, dürfen nicht mehr als 0,05% Nickel beinhalten.

 

Chirurgenstahl (316L) enthält zwischen 6 - 13% Nickel, somit ist er nicht dazu bestimmt bis zur Ephithelisierung (Verheilung) des Wundkanals im Körper zu verbleiben. Mit anderen Worten darf Piercingschmuck, der für den Ersteinsatz in den Körper bis zur Abheilung des Stichkanals gedacht ist, kein NICKEL enthalten. Bestens geeignet ist PTFE (chirurgisches Teflon) aufgrund der schnellen Abheilungszeiten oder Titanium.

Erst nach der Abheilung können dann auch Artikel aus Chirurgenstahl verwendet werden.

 


Kleine Materialkunde:

Auflistung der am häufigsten verwendeten Materialien für Körperschmuck und ihrer Bestandteile in %: Titan (Ti) / Chrom (Cr) / Nickel (Ni) / Molybdän (Mo) / Aluminium (Al) / Vanadium (V)

Bezeichnung

Euronorm

Ti

Al

V

Ni

Cr

Mo

316 - Stahl

1.4401

0

0

0

10,5 - 13,0%

16,5 - 18,5%

2,0 - 2,5%

316L - Stahl

1.4404

0

0

0

11,0 - 13,0%

16,5 - 18,5%

2,0 - 2,5%

303 - Stahl

1.4305

0

0

0

8,0 - 10,0%

17,0 - 19,0%

0

Titan grade 1

3.7025

ca. 99%

0

0

0

0

0

Titan grade 2

3.7035

ca. 98%

0

0

0

0

0

Titan 6AIV4ELI

3.7165

89,0 - 91,0%

5,5 - 6,8%

3,5 - 4,5%

0

0

0

Quelle Stahlschlüssel